Die Satzung des Cannstatter Volksfestvereins e. V.

(mit den Änderungen durch die Mitgliederversammlung vom 02.12.2022.
Im Vereinsregister eingetragen am 15.11.2006, AZ: VR 5539 beim Amtsgericht Stuttgart


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Cannstatter Volksfestverein e. V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Cannstatter Volksfestverein e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart-Bad Cannstatt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Der Verein dient der Erhaltung und Förderung des Volksfestbrauchtums, wie z. B. der historischen Gestaltung der Fruchtsäule, der Durchführung von Volksfestumzügen, Veröffentlichungen über die Volksfestgeschichte, Wahrung des Gedenkens an den Gründer des Landesfestes u. a.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Brauchtumspflege im Rahmen des Cannstatter Volksfestes.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrags, eine Aufnahmegebühr und über eventuelle Umlagen.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins und an dessen Mitgliederversammlungen teilzunehmen, es steht ihnen ein Vorschlagsrecht für die Wahlen der Vorstandsmitglieder zu.
Die Mitglieder haben die Pflicht zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Gebühren und Umlagen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus
1. dem Präsidenten / der Präsidentin
2. bis zu drei, mindestens zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern
3. bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Präsident / die Präsidentin ist Repräsentant/Repräsentantin des Vereins und unterliegt nicht den Pflichten nach § 26 BGB.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Diese sind von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit. Der Verein wird von mindestens zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder und die weiteren Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine(n) Sprecher(in), eine(n) stellvertretende(n) Sprecher(in), eine(n) Schatzmeister(in) und eine(n) Schriftführer(in) und regeln die weitere interne Geschäftsverteilung.
Sprecher(in) und stellvertretende(r) Sprecher(in) sollen aus dem Kreis der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse einzusetzen.
Es werden gewählt
der Präsident / die Präsidentin, ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied und bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder in den Jahren mit gerader Jahreszahl, alle übrigen Vorstandsmitglieder in den Jahren mit ungerader Jahreszahl.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandmitglieds.
Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so führt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen die Geschäfte weiter.
Auf Vorschlag des Vorstands können verdiente Vorstandsmitglieder durch Bestätigung der Mitgliederversammlung zu Ehrenpräsidenten/Ehrenvorständen mit Sitz im Vorstand ernannt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied und jede juristische Person eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, einer Aufnahmegebühr und von Umlagen
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 3 Wochen per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mailadresse des Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, werden per Brief eingeladen.  Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge stellen und eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden von einem Mitglied des Vorstands geleitet, ansonsten wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift mit aussagefähigen Angaben über die Beschlüsse der Versammlung unter Beifügung der Anwesenheitsliste zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Die vorstehende Fassung enthält die Änderungen, die von den Jahresmitgliederversammlungen am 27.04.1995 und 22.04.1997, der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 28.09.1998, und den Jahresmitgliederversammlungen am 25.04.2006, 05.05.2015, 25.04.2017 und 02.12.2022 beschlossen wurden.




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